Pflegeversicherung, Grunderwerbsteuer und wichtige Fristen im Fokus
Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung als Sonderausgaben abzugsfähig?
Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung (hierzu zählen die soziale Pflegeversicherung und die private Pflege-Pflichtversicherung) sind ebenso wie die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung in voller Höhe als Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben abziehbar.
Auch Aufwendungen für einen darüberhinausgehenden Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz wie beispielsweise für eine private Pflegezusatzversicherung, die der Absicherung von nicht durch die Pflege-Pflichtversicherung gedeckten Kosten wegen dauernder Pflegebedürftigkeit dient, können grundsätzlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Allerdings ist für diese Aufwendungen die steuerliche Abzugsfähigkeit auf einen Höchstbetrag begrenzt (§ 10 Abs. 4 EStG), der regelmäßig schon durch die Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft wird.
Im Ergebnis wirken sich die Beiträge zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung damit steuerlich in den meisten Fällen nicht aus.
Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil die Verfassungsmäßigkeit dieser gesetzlichen Beschränkung des Sonderausgabenabzugs bestätigt.
Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und b EStG; § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG; § 10 Abs. 4 EStG; BFH-Urteil vom 24.07.2025 X R 10/20
Aktuelle Grunderwerbsteuersätze
Die Bundesländer können die Höhe des Grunderwerbsteuersatzes selbst bestimmen. Der Grunderwerbsteuer unterliegt regelmäßig der Kauf eines Grundstücks, eines Gebäudes oder einer Eigentumswohnung; die Steuer wird unter Zugrundelegung des Kaufpreises des Objekts (bzw. der Gegenleistung) ermittelt.
Vor dem Hintergrund, dass sich die Grunderwerbsteuer zu einem erheblichen Kostenfaktor entwickelt hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:
Der Grunderwerbsteuer unterliegt der Erwerb eines Grundstücks einschließlich seiner wesentlichen Bestandteile; dazu gehören die mit dem Grundstück fest verbundenen Sachen, insbesondere ein Gebäude.
Bewegliche Sachen (sog. Zubehör), die zwar wirtschaftlich dem Erwerbsgegenstand dienen – wie z. B. das Inventar –, zählen dagegen nicht zum Grundstück und damit nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Wird Inventar im Kaufvertrag einzeln aufgeführt und dafür ein gesonderter Preis angesetzt, kann dieser Wert von der grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung abgezogen werden.
Einige Finanzbehörden erkennen einen realistisch geschätzten Betrag für Inventar regelmäßig an, wenn dieser 15 % des gesamten Kaufpreises nicht überschreitet.
Wird beim Erwerb einer Eigentumswohnung auch ein Anteil an einer Erhaltungsrücklage übernommen, kann der Kaufpreis nicht um diesen Anteil gemindert werden.
Quellen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; BFH-Urteil vom 16.09.2020 II R 49/17; OFD Frankfurt vom 09.11.2022; EStH
Erlass von Grundsteuer wegen Ertragsminderung
Ein Erlass von Grundsteuer wegen einer Ertragsminderung bei bebauten Grundstücken kommt auch bei schwacher Mietnachfrage oder Unvermietbarkeit aufgrund der allgemeinen Wirtschaftslage in Betracht.
Voraussetzung ist eine Ertragsminderung von mehr als 50 %. Ein Erlass kommt nur in Betracht, wenn der Vermieter die Minderung nicht zu vertreten hat.
Bei leerstehenden Wohnungen muss nachgewiesen werden, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen zu einem marktgerechten Mietzins erfolgt sind. Dazu gehört regelmäßig auch die Nutzung von Internetportalen.
Der Antrag auf Erlass der Grundsteuer für das Jahr 2025 ist bis zum 31.03.2026 zu stellen.
Quellen: § 34 GrStG; § 35 GrStG; OVG Rheinland-Pfalz vom 02.05.2016
Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz
Arbeitnehmer können notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten geltend machen.
Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für die Zweitwohnung, Familienheimfahrten, Verpflegungsmehraufwendungen sowie Umzugskosten.
Für Unterkunftskosten gilt grundsätzlich ein Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich.
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz zusätzlich als Werbungskosten abgezogen werden können und nicht auf den Höchstbetrag angerechnet werden.
Quellen: § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG; BFH-Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23
Vernichtung von Geschäfts- und Buchhaltungsunterlagen
Für Buchhaltungsunterlagen gelten gesetzliche Aufbewahrungsfristen. Nach Ablauf dieser Fristen können Unterlagen vernichtet werden.
Mit Ablauf des 31.12.2025 können insbesondere Unterlagen aus den Jahren 2015, 2017 und 2019 (je nach Frist) vernichtet werden.
Die Aufbewahrungspflicht gilt auch für digitale Unterlagen. Diese müssen während der gesamten Dauer lesbar und maschinell auswertbar bleiben.
Elektronische Dokumente sind in dem Format aufzubewahren, in dem sie empfangen wurden.
Die Vernichtung ist nicht zulässig, wenn steuerliche Fristen noch nicht abgelaufen sind oder die Unterlagen für Prüfungen benötigt werden.
Quellen: § 147 AO; §§ 169, 170 AO; GoBD; BFH-Urteil vom 19.08.2002 VIII R 30/01

