Steuerliche Neuerungen und aktuelle Urteile im April 2026

Arbeitszimmer eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind nur dann in vollem Umfang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann eine Jahrespauschale von 1.260 Euro abgezogen werden, die allerdings für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu kürzen ist.

Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, kann für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung eine Tagespauschale von 6 Euro (höchstens 1.260 Euro im Jahr) abgezogen werden.

Der Bundesfinanzhof hatte in einem Fall zu prüfen, ob der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung eines Selbständigen im häuslichen Arbeitszimmer lag.

Im Streitfall wurden drei einzelne Räume (ca. 20 % der gesamten Wohnfläche) eines einem Ehepaar gemeinsam gehörenden Einfamilienhauses ausschließlich für betriebliche Zwecke des Ehemanns genutzt, davon zwei Räume durch den Ehemann selbst, im dritten Raum erledigte die Ehefrau unentgeltlich Büroarbeiten für den Selbständigen. Der Bundesfinanzhof sah die drei Räume insgesamt als ein Arbeitszimmer an.

Das Gericht kam zu dem vorläufigen Ergebnis, dass unter Einbeziehung der Tätigkeit der Ehefrau zeitlich der wesentliche Anteil der gesamten betrieblichen Tätigkeit für den Betrieb im häuslichen Arbeitszimmer stattfand. Da das Einfamilienhaus dem Ehemann zur Hälfte gehörte und der betriebliche Anteil nur ca. 20 % der gesamten Wohnfläche betragen hat, kam ein Abzug der gesamten Arbeitszimmerkosten als Betriebsausgaben beim Ehemann in Betracht.

Quellen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, 6c EStG; BFH-Beschluss vom 18.11.2025 VIII S 27/24 (AdV)

Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten nur bei Haushaltszugehörigkeit

Kinderbetreuungskosten (z. B. für einen Kindergarten) können grundsätzlich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, sofern die Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes unter 14 Jahren angefallen sind, dieser dafür eine Rechnung erhalten und sie unbar durch Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers bezahlt hat. Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der entstandenen Betreuungskosten, höchstens jedoch 4.800 Euro pro Jahr und erfolgt neben der Gewährung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. Betreuungsfreibetrag) von aktuell 1.464 Euro je Elternteil.

Bei getrenntlebenden Eltern sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs über den Betreuungsfreibetrag hinausgehende Kinderbetreuungskosten jedoch nur bei dem Elternteil abziehbar, in dessen Haushalt das Kind lebt.

Mit einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof erneut bestätigt, dass die Anknüpfung der Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten an die Haushaltszugehörigkeit nicht verfassungswidrig ist. Im Entscheidungsfall hatte der Kläger Kinderbetreuungskosten in einer Höhe getragen, die deutlich über dem Betreuungsfreibetrag lag; da das Kind jedoch im Haushalt der Mutter lebte, kam für den Vater eine steuerliche Berücksichtigung über den Freibetrag hinaus nicht in Betracht.

Quellen: § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG; § 32 Abs. 6 EStG; BFH-Urteil vom 11.05.2023 III R 9/22; BFH-Urteil vom 27.11.2025 III R 8/23

Private PKW-Nutzung: Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten

Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung ist vom Arbeitnehmer entweder nach der Fahrtenbuchmethode oder pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises pro Monat zu versteuern. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten für den PKW selbst tragen muss, mindern diese den geldwerten Vorteil. Das gilt allerdings nur, soweit die Übernahme von Aufwendungen für den PKW durch die 1%-Regelung abgegolten ist.

So sind z. B. vom Arbeitnehmer übernommene Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten für Privatfahrten nicht vom geldwerten Vorteil abzuziehen, denn im Fall der Übernahme durch den Arbeitgeber würde es sich um einen selbständigen geldwerten Vorteil handeln.

Entsprechendes gilt auch für einen vom Arbeitgeber in der Nähe der Tätigkeitsstätte angemieteten Kfz-Stellplatz. Sofern der Arbeitnehmer die Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage für den betrieblichen, aber zur privaten Nutzung überlassenen PKW übernimmt, mindern diese deshalb regelmäßig nicht den geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers.

Parkgebühren, die für das Abstellen des Fahrzeugs während der Arbeitszeit gezahlt werden, sind regelmäßig durch die Entfernungspauschale abgegolten und können deshalb auch nicht gesondert als Werbungskosten abgezogen werden.

Quellen: § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG; BFH-Urteile vom 18.06.2024 VIII R 32/20; vom 23.01.2025 III R 33/24; vom 09.09.2025 VI R 7/23; BMF-Schreiben vom 18.11.2021

Kein Kindergeld für volljähriges Enkelkind in gesonderter Wohnung im selben Mehrfamilienhaus

Auch ein Großelternteil kann Kindergeld für ein Enkelkind beziehen, wenn er das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Dies ist der Fall, wenn das Kind ständig in der gemeinsamen Familienwohnung lebt und dort versorgt und betreut wird.

Zieht das Enkelkind in eine eigene Wohnung, auch im selben Mehrfamilienhaus, entfällt das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit. Damit entfällt auch der Anspruch auf Kindergeld.

Im Entscheidungsfall hatte die Großmutter den Umzug des Enkelkindes der Familienkasse nicht mitgeteilt. Nach Kenntnis der Behörde wurde die Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufgehoben und das überzahlte Kindergeld zurückgefordert.

Quellen: § 62, § 63, § 68 EStG; Hessisches FG vom 04.09.2025 11 K 566/21

Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Unterhalt an unterhaltsberechtigte Personen kann bis zur Höhe des Grundfreibetrags als außergewöhnliche Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn für die unterstützte Person kein Kindergeld (mehr) gezahlt wird.

Eigenes Einkommen der unterstützten Person wird angerechnet, soweit es den Betrag von 624 Euro jährlich übersteigt.

Seit 2025 ist Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Geldzahlungen, dass diese auf ein Konto des Empfängers überwiesen werden. Die Zahlungen müssen durch Überweisungsbelege nachgewiesen werden.

Ein abweichender Kontoinhaber wird nur akzeptiert, wenn mit der Überweisung Verbindlichkeiten der unterstützten Person beglichen wurden. Zahlungen an eine „digitale Geldbörse“ werden von der Finanzverwaltung nicht akzeptiert.

Quellen: § 33a Abs. 1 EStG; BMF-Schreiben vom 15.10.2025

Nutzungsrecht als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Der Kaufvertrag über ein Grundstück unterliegt der Grunderwerbsteuer. Dabei bemisst sich die Steuer nicht nur nach dem Kaufpreis, sondern nach der gesamten Gegenleistung.

Als Gegenleistung gelten auch vom Käufer übernommene Verpflichtungen. Dazu gehört nach aktueller Rechtsprechung auch der Wert eines Wohnrechts oder Nießbrauchs, wenn diese Verpflichtungen beim Erwerb übernommen werden.

Quellen: § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; BFH-Urteil vom 22.10.2025 II R 32/22

Verbilligte Überlassung einer Wohnung

Bei Vermietung an Angehörige ist darauf zu achten, dass der Mietvertrag einem Fremdvergleich standhält und tatsächlich durchgeführt wird.

Für den vollen Werbungskostenabzug muss die Miete mindestens 66 % der ortsüblichen Miete betragen. Liegt sie darunter, kann es zu Kürzungen kommen.

Auch bei einer Miete zwischen 50 % und 66 % kann ein voller Abzug möglich sein, wenn eine positive Totalüberschussprognose vorliegt.

Die ortsübliche Marktmiete umfasst die Kaltmiete zuzüglich umlagefähiger Nebenkosten.

Quellen: § 21 Abs. 2 EStG; BMF-Schreiben vom 08.10.2004; EStR und EStH

Abzug von Gewerkschaftsbeiträgen ab 2026

Beiträge zu Berufsverbänden können als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie berufliche Interessen betreffen.

Ab 2026 können Gewerkschaftsbeiträge zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden.

Das bedeutet, dass sich diese Beiträge künftig auch dann steuerlich auswirken, wenn der Pauschbetrag bereits ausgeschöpft ist.

Quellen: § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG; § 9a EStG; Steueränderungsgesetz 2025

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Pflegeversicherung, Grunderwerbsteuer und wichtige Fristen im Fokus