Immobilien, Säumniszuschläge und Erbschaftsteuerbefreiung

Werbungskostenabzugsverbot bei Kapitaleinkünften verfassungsgemäß

Die Besteuerung von privaten Kapitalerträgen erfolgt grundsätzlich durch den 25%igen (7) Kapitalertragsteuerabzug. (8) Aufwendungen im Zusammenhang mit den Kapitalerträgen werden regelmäßig durch den Sparer-Pauschbetrag in Höhe. von 1.000 Euro (Ehepartner bei Zusammenveranlagung 2.000 Euro) abgegolten; der Abzug von tatsächlichen Werbungskosten ist nicht möglich, auch wenn diese – z. B. für einen privaten Vermögensverwalter – den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Der Bundesfinanzhof (9) hat bereits mehrfach entschieden, dass dieses Werbungskostenabzugsverbot nicht gegen das Grundgesetz verstößt. Im Zusammenhang mit der Senkung des Steuertarifs auf 25% für positive Kapitalerträge sei die Typisierung der Werbungskosten durch den Sparer-Pauschbetrag auch für die Bezieher höherer Kapitaleinkünfte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (10) jetzt bestätigt. Es bleibt damit bei den wenigen Fällen, in denen die tatsächlichen Werbungskosten von privaten Kapitaleinkünften abgezogen werden dürfen (dafür kommt aber der Sparer-Pauschbetrag nicht in Betracht), wie bei Zinsen auf Darlehen (11) an Angehörige oder die „eigene“ GmbH sowie bei Gewinnanteilen aus einer Kapitalgesellschaft, wenn statt der Abgeltungsteuer die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gewählt wird (vgl. § 32d Abs. 2 EStG).

Verfassungsmäßigkeit von Säumniszuschlägen nach dem 31.12.2018

Insbesondere für Steuerfestsetzungen oder -anmeldungen, die nicht bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden, sind im Regelfall Säumniszuschläge in Höhe von 1% des auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren, abgerundeten rückständigen Steuerbetrag für jeden angefangenen Monat der Säumnis zu entrichten (§ 240 Abs. 1 AO).

Der Bundesfinanzhof (12) hatte in der Vergangenheit bereits mehrfach entschieden, dass keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Säumniszuschläge bestehen. Mit einem kürzlich ergangenen Beschluss wies das Gericht (13) darauf hin, dass zumindest für Zeiträume ab März 2022 wegen des mit dem Beginn des Ukraine-Kriegs ausgelösten deutlichen Anstiegs der Marktzinsen keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Säumniszuschläge mehr bestehen.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (14) erneut bestätigt, dass der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge auch für – die im Urteilsfall strittigen – Zeiträume nach dem 31.12.2018 weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken entgegenstehen. Erstmalig setzt sich der Bundesfinanzhof in dieser Entscheidung mit einem möglichen Verstoß der Regelungen von Säumniszuschlägen gegen Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auseinander. Zwar sind – so das Gericht – Säumniszuschläge ein Druckmittel, um zur pünktlichen Zahlung von Steuern anzuhalten; dennoch ist mit ihrer Verwirkung nicht die vorrangige Funktion der Bestrafung von Unrecht beabsichtigt, wie es Art. 6 EMRK für den Begriff der Straftat fordert. Auch knüpft das Gesetz keine typischen strafrechtlichen Folgen wie Freiheitsentziehung oder Eintragung ins Strafregister an einen Verstoß.

In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat der Bundesfinanzhof (14) erneut bestätigt, dass der gesetzlichen Höhe der Säumniszuschläge auch für – die im Urteilsfall strittigen – Zeiträume nach dem 31.12.2018 weder verfassungsrechtliche noch unionsrechtliche Bedenken entgegenstehen.

Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung einer Immobilie

Werden Immobilien im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge übertragen, übernimmt der Beschenkte in vielen Fällen die damit in Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten aus der Finanzierung.

Die Finanzverwaltung (15) geht in diesem Fall von einer teilentgeltlichen Übertragung aus. Gleiches gilt bei einem vereinbarten Kaufpreis, der unter dem Verkehrswert liegt. Innerhalb der 10-Jahres-Frist für private Veräußerungsgeschäfte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 EStG kann ein Teilentgelt zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

Das Niedersächsische Finanzgericht (16) hatte entschieden, dass ein Entgelt bzw. die Übernahme von Verbindlichkeiten, die betragsmäßig unter den historischen Anschaffungskosten liegen, nicht zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen.

Der Bundesfinanzhof (17) bestätigt in der nachfolgenden Entscheidung dagegen die Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei teilentgeltlichen Übertragungen der Vorgang in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen ist, sodass hinsichtlich des entgeltlichen Teils ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen kann, auch wenn das Entgelt unter den Anschaffungskosten liegt.

Kein Vorläufigkeitsvermerk bei Festsetzung des Solidaritätszuschlags

Finanzämter können Steuerfestsetzungen insbesondere dann vorläufig vornehmen, wenn (rechtliche) Unsicherheiten hinsichtlich der zugrundeliegenden steuerlichen Frage bestehen. Wenn die Anwendung von steuerlichen Regelungen möglicherweise mit höherrangigem Recht (Europarecht oder Verfassungsrecht) unvereinbar ist, erfasst die Finanzverwaltung diese Fälle in einer sog. Vorläufigkeitsliste, in der Regel so lange, bis die betreffende Frage abschließend geklärt ist. Dazu gehörte auch die Frage der Festsetzung des Solidaritätszuschlags.

Das Bundesverfassungsgericht (18) hatte jüngst dazu entschieden, dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags nicht gegen das Grundgesetz verstößt bzw. keine verfassungsrechtlichen Zweifel an der Festsetzung des Solidaritätszuschlags bestehen.

Die Finanzverwaltung (19) hat daraufhin die Vorläufigkeitsliste entsprechend angepasst, sodass eine automatische Vorläufigkeit nicht mehr erfolgt und die Festsetzung des Solidaritätszuschlags ohne gesonderten Einspruch regelmäßig bestandskräftig wird.

Erbschaftsteuerbefreiung für „Familienheim“

Der Erwerb einer Immobilie von Todes wegen durch den überlebenden Ehepartner oder durch Kinder bleibt unter bestimmten Voraussetzungen regelmäßig steuerfrei. Dies ist dann der Fall, wenn es sich um das sog. Familienheim handelt, d. h., wenn

  • der Erblasser (z. B. der Vater) das Objekt bis zum Erbfall zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat „oder“ bei der er aus zwingenden (gesundheitlichen bzw. altersbedingten) Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war (20) und

  • der Erbe (z. B. der Sohn) das Objekt unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt und regelmäßig innerhalb von 6 Monaten in das Wohnobjekt einzieht; fällt innerhalb von 10 Jahren nach dem Erwerb die Selbstnutzung weg, wird die Steuerbefreiung rückwirkend aufgehoben, es sei denn, der Erbe ist aus zwingenden Gründen an einer (weiteren) Selbstnutzung zu eigenen Zwecken gehindert. (21)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (22) hat klargestellt, dass die Steuerbefreiung für das Familienheim nur dann in Betracht kommt, wenn der Erblasser die vererbte Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt selbst zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Diese Anforderung gilt auch dann, wenn – wie im Streitfall – der Erblasser wegen einer Erkrankung nicht in die betreffende Wohnung einziehen konnte.

Die entsprechende Gesetzesformulierung in § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG sei – so das Gericht – so auszulegen, dass eine (begünstigte) Familienwohnung nur dann vorliegt, wenn die Wohnung zu irgendeinem Zeitpunkt auch selbst genutzt worden ist.

Gewinnerzielungsabsicht: Vorläufigkeit der Verlustberücksichtigung

Bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs bzw. Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit stellt sich für die Berücksichtigung von Anlaufverlusten die Frage, ob für die Tätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Ist der Betrieb seiner Art nach auf Dauer geeignet und bestimmt, mit Gewinn zu arbeiten, kann dies für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht sprechen. (23) Dagegen spricht bei längeren Verlustperioden (z. B. eines Einzelhandelsgeschäfts) das unveränderte Beibehalten des Geschäftskonzepts für das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, auch wenn die Tätigkeit in der Regel nicht auf Interessen der privaten Lebensführung beruht. (24)

Neben der Gewinnerzielungsabsicht stellt sich die Frage der endgültigen Verlustberücksichtigung. Das Finanzamt kann die (negativen) Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb bzw. aus der selbständigen Tätigkeit auch nur vorläufig berücksichtigen. (25) Stellt das Finanzamt nach Ablauf mehrerer Jahre fest, dass keine Gewinnerzielungsabsicht besteht, fallen die vorläufig berücksichtigten Verluste weg, wodurch es zu Steuernachzahlungen kommen kann.

Offen war bislang, ob die Grundsätze für den Beweis des ersten Anscheins zur Gewinnerzielungsabsicht auch zu einer endgültigen Berücksichtigung der Anlaufverluste führen. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs (26) wirkt der Anscheinsbeweis allerdings nicht so weit, dass die weitere Entwicklung nicht zu berücksichtigen wäre. Eine vorläufige Festsetzung und die darauf folgende spätere Überprüfung der Gewinnerzielungsabsicht sind damit nicht ausgeschlossen.

Kosten wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten anlässlich von Privatfahrten gehören nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (29) nicht zu den mit der 1%-Regelung abgegoltenen Kosten.

Übernahme von Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten bei PKW-Überlassung

Die Überlassung eines PKW an Arbeitnehmer auch für private Fahrten stellt bei diesen eine Bereicherung dar, die zu lohn- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn führt; der geldwerte Vorteil kann pauschal mit 1% monatlich vom Bruttolistenpreis des PKW angesetzt werden. Damit ist die Übernahme der laufenden Kosten durch den Arbeitgeber abgegolten. Soweit der Arbeitnehmer einzelne Kosten für den PKW selbst tragen muss, mindern diese den geldwerten Vorteil, weil es insoweit an einer Bereicherung des Arbeitnehmers fehlt. (27) Das gilt auch, wenn nur einzelne nutzungsabhängige Kosten für private Fahrten vom Arbeitnehmer übernommen werden. (28)

Der geldwerte Vorteil wird allerdings nur insoweit gemindert, als die Zuzahlungen des Arbeitnehmers Aufwendungen betreffen, die durch die 1%-Regelung abgegolten sind. Kosten wie z. B. Fähr-, Maut- oder Vignettenkosten anlässlich von Privatfahrten gehören nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (29) nicht zu den mit der 1%-Regelung abgegoltenen Kosten. Werden diese Kosten vom Arbeitgeber übernommen, stellen sie einen eigenen geldwerten Vorteil dar. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer solche Kosten selbst getragen hat, führt daher auch nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs. (30)

Steuerliches Investitionssofortprogramm

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland vorgelegt. (31) Der Entwurf enthält folgende Maßnahmen:

  • Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens – „Investitions-Booster“ (§ 7 Abs. 2 EStG): Bei beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann statt der linearen alternativ eine degressive Abschreibung gewählt werden; der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des Prozentsatzes betragen, der bei der linearen Abschreibung in Betracht kommt, und 30% nicht übersteigen.

  • Einführung einer besonderen Abschreibung für neu angeschaffte Elektrofahrzeuge (§ 7 Abs. 2a EStG): Bei Elektrofahrzeugen, die zum Anlagevermögen gehören und ab dem 01.07.2025 und bis zum 31.12.2027 angeschafft werden, können abweichend von § 7 Abs. 1 oder 2 EStG die folgenden Beträge in Prozent der Anschaffungskosten abgezogen werden:

    • im Jahr der Anschaffung 75 %,

    • im ersten darauf folgenden Jahr 10 %,

    • im zweiten und dritten darauf folgenden Jahr jeweils 5%,

    • im vierten darauf folgenden Jahr 3% und

    • im fünften darauf folgenden Jahr 2%.

Voraussetzung ist, dass keine Sonderabschreibungen für das Fahrzeug in Anspruch genommen werden. Eine zeitanteilige Kürzung im Jahr der Anschaffung ist nicht vorgesehen.

  • Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der sog. Dienstwagenbesteuerung für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen, die ab 01.07.2025 und bis zum 31.12.2030 angeschafft werden, auf 100.000 Euro (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 und § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG)

  • Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes für nicht entnommene Gewinne nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG von derzeit 28,25% in drei Stufen auf:

    • 27% für die Veranlagungszeiträume 2028 und 2029,

    • 26% für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 und

    • 25% für die Veranlagungszeiträume ab 2032.

Die Nachversteuerung erfolgt weiterhin mit 25 %.

Der Körperschaftsteuersatz von derzeit 15% soll schrittweise ab dem Jahr 2028 jährlich um 1% auf 10% ab 2032 gesenkt werden (§ 23 Abs. 1 KStG).

  • Ausweitung des Forschungszulagengesetzes für ab 01.01.2026 entstandene förderfähige Aufwendungen:
    Die förderfähigen Aufwendungen sollen um eine Pauschale für zusätzliche Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten erweitert werden (§ 3 Abs. 3b FZulG).
    Gleichzeitig soll die Bemessungsgrundlage auf 12 Mio. Euro angehoben werden (§ 3 Abs. 5 Nr. 4 FZulG).

Weitere im Koalitionsvertrag vereinbarte steuerliche Maßnahmen (32) sind in diesem vorgelegten Gesetzentwurf noch nicht enthalten. Die weitere Gesetzesentwicklung bleibt abzuwarten.

7 Bei Kirchensteuerpflicht gilt ein geringerer Abgeltungsteuersatz von 24,45% (bei 9% Kirchensteuer) bzw. 24,51% (bei 8% Kirchensteuer).
8 Vgl. Informationsbrief Juni 2025 Nr. 4.
9 Vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2014 VIII R 34/13 (BStBl 2015 II S. 387), vom 28.01.2015 VIII R 13/13 (BStBl 2015 II S. 393) und vom 11.12.2018 VIII R 7/15 (BStBl 2019 II S. 231).
10 BFH-Beschluss vom 08.04.2025 VIII B 79/24 (BFH/NV 2025 S. 677).
11 Das Gleiche gilt für Gewinnanteile auf stille Beteiligungen.
12 Vgl. BFH-Urteil vom 23.08.2023 X R 30/21 (BStBl 2024 II S. 215) m. w. N.
13 BFH-Beschluss vom 21.03.2025 X B 21/25 (AdV); vgl. auch Informationsbrief Juni 2025 Nr. 1 m. w. N.
14 BFH-Urteil vom 19.02.2025 XI R 18/23.
15 BMF-Schreiben vom 13.01.1993 – IV B 3 – S 2190 – 37/92 (BStBl 1993 I S. 80).
16 Niedersächsisches FG vom 29.05.2024 3 K 36/24 (EFG 2024 S. 1586); Informationsbrief Februar 2025 Nr. 1.
17 BFH-Urteil vom 11.03.2025 IX R 17/24.
18 Siehe BVerfG-Urteil vom 26.03.2025 2 BvR 1505/20 sowie Informationsbrief Mai 2025 Nr. 1.
19 Vgl. BMF-Schreiben vom 26.05.2025 – IV D 1 – S 0338/00083/001/099 (BStBl 2025 I S. 1178).
20 Vgl. im Einzelnen § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 ErbStG.
21 Vgl. im Einzelnen § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 5 ErbStG.
22 FG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2024 14 K 14131/22 (EFG 2025 S. 859).
23 H 15.3 „Beweisanzeichen – Betriebsführung“ EStH.
24 H 15.3 „Beweisanzeichen – Verlustperioden“ EStH.
25 Vgl. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO.
26 BFH-Beschluss vom 16.01.2025 X B 23/24 (BFH/NV 2025 S. 294).
27 Vgl. BFH-Urteile vom 30.11.2016 VI R 2/15 (BStBl 2017 II S. 1014), Rz. 12, und vom 30.11.2016 VI R 49/14 (BStBl 2017 II S. 1011), Rz. 26.
28 BFH-Urteil vom 04.07.2023 VIII R 29/20 (BStBl 2023 II S. 1005), Rz. 30.
29 Vgl. BFH-Urteil vom 18.06.2024 VIII R 32/20 (BStBl 2025 II S. 168).
30 BFH-Urteil vom 23.01.2025 III R 33/24 (III R 50/17).
31 Siehe Bundesrats-Drucksachen 233/25 und 281/25.
32 Vgl. dazu Informationsbrief Juni 2025 Nr. 6.

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Einkünfte, Schuldzinsenabzug und Kryptowährungen.